§1 Allgemeines – Geltungsbereich
1. Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich. Entgegenstehende oder von unseren Allgemeinen Geschäftsbedingungen abweichende Bedingungen des Käufers erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Allgemeinen Geschäftsbedingungen abweichender Bedingungen des Käufers die Lieferung an den Kunden vorbehaltlos ausführen.
2. Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Käufer zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich niedergelegt.
3. Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Käufe bei der eLink Distribution AG, die von Unternehmen getätigt werden. Geschäftskunden in diesem Sinne sind Unternehmer, soweit die von Ihnen bestellten Waren ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können. Privatkunden werden gebeten, Bestellungen auf den über den Privatkunden-Login erreichbaren Bestellseiten zu tätigen.
§2 Wirksamwerden der Allgemeinen Geschäftsbedingungen
1. Diese Geschäftsbedingungen treten zwischen der eLink Distribution AG (Verkäufer) und dem Käufer in Kraft, wenn der Käufer vor Vertragsschluss eine Ausfertigung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen erhalten hat oder anderweitig in zumutbarer Weise von ihrem Inhalt Kenntnis nehmen konnte.
2. Bei Online-Bestellungen akzeptiert der Käufer die allgemeinen Geschäftsbedingungen durch Bestätigung der „Akzeptieren“-Schaltfläche und verpflichtet sich, diese zu beachten.
§ 3 Zustandekommen von Verträgen / Vertragsinhalt
1. Die Angebote des Verkäufers sind freibleibend. Die Bestellung des Käufers ist ein bindendes Angebot. Die Annahme des Vertragsangebots des Käufers erfolgt durch Auftragsbestätigung oder durch Lieferung der Hardware. Mündliche Nebenabreden haben keine Gültigkeit. Insbesondere sind die Verkaufsangestellten des Verkäufers nicht befugt, mündliche Nebenabreden zu treffen oder mündliche Zusicherungen zu geben, die über den Inhalt des schriftlichen Vertrags hinausgehen.
2. Ist ein Kaufvertrag mit dem Abschluss eines Vertrages mit einem Telekommunikationsanbieter verbunden, steht der Vertragsabschluss unter der aufschiebenden Bedingung, dass der Käufer vom Telekommunikationsanbieter akzeptiert wird.
3. Angaben, Zeichnungen, Abbildungen, technische Daten, Gewichts-, Maß- und Leistungsbeschreibungen, die in Prospekten, Katalogen, Rundschreiben, Anzeigen oder Preislisten enthalten sind, haben rein informatorischen Charakter. Der Verkäufer übernimmt für die Richtigkeit der Angaben keine Gewähr. Hinsichtlich des Umfangs und der Art der Lieferung sind allein die in der Auftragsbestätigung enthaltenen Angaben verbindlich.
§ 4 Lieferung / Lieferzeit / Gefahrübergang
1. Der Verkäufer liefert die Ware gemäß den getroffenen Vereinbarungen. Ist ein Liefertermin mit dem Käufer vereinbart, wird der Verkäufer diesen Termin nach bestem Vermögen einhalten. Der Verkäufer ist berechtigt, in zumutbarem Umfang Teilleistungen zu erbringen und diese zu fakturieren.
2. Bei Lieferverzögerungen aufgrund höherer Gewalt oder aufgrund unvorhersehbarer und nicht durch den Verkäufer zu vertretender Umstände, wie Mobilmachung, Krieg, Betriebsstörungen, Streik, Aussperrung oder behördlicher Anordnungen, verlängert sich die oben genannte Frist in angemessenem Umfang.
3. Kommt der Verkäufer mit einer Lieferung der Ware in Verzug, muss der Käufer dem Verkäufer zur Bewirkung der Leistung eine Nachfrist von zwei Wochen setzen.
4. Die Gefahr geht auf den Käufer über, sobald der Verkäufer bzw. deren Lieferanten die Ware dem Spediteur, Frachtführer oder sonst zur Auslieferung bestimmten Person übergeben hat. Verzögert sich die Auslieferung aus Gründen, die der Käufer zu vertreten hat, geht die Gefahr mit Mitteilung der Versandbereitschaft auf den Käufer über.
5. Die Einhaltung unserer Lieferverpflichtung setzt weiter die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtung des Kunden voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten.
6. Kommt der Käufer in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so ist der Verkäufer berechtigt, den dadurch entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten.
7. Sofern der Kaufgegenstand nicht verfügbar ist, weil der Verkäufer seinerseits von seinem Lieferanten ohne eigenes Verschulden nicht beliefert werden konnte, kann der Verkäufer vom Vertrag zurücktreten. Der Verkäufer wird den Käufer in diesem Fall unverzüglich informieren und gegebenenfalls die Lieferung eines vergleichbaren Kaufgegenstandes vorschlagen. Sofern kein vergleichbarer Kaufgegenstand verfügbar ist, oder der Käufer keinen vergleichbaren Kaufegenstand wünscht, wird die etwaige vom Käufer bereits erbrachte Gegenleistung unverzüglich zurückerstattet.
8. Kommt der Kunde in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft seine vertraglichen oder sonstige Mitwirkungspflichten, so ist er verpflichtet, den dem Verkäufer daraus entstehenden Schaden, insbesondere Lagerungskosten und sonstige Mehraufwendungen, zu ersetzen. In diesem Fall geht auch die Gefahr eines zufälligen Unterganges oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufgegenstände in dem Zeitpunkt auf ihn über, in dem er in Annahmeverzug gerät.
9. Transport- und alle sonstigen Verpackungen nach Maßgabe der Verpackungsordnung werden nicht zurückgenommen; ausgenommen sind Paletten. Der Kunde ist verpflichtet, für eine Entsorgung der Verpackungen auf eigene Kosten zu sorgen.
§ 5 Zahlungsbedingungen / Kosten
1. Werden keine anderen Vereinbarungen getroffen erfolgt die Zahlung per Vorkasse. Wird aufgrund besonderer Vereinbarung gegen Rechnung geliefert, so ist der Kaufpreis innerhalb von 7 Tagen nach Rechnungsdatum ohne jeden Abzug fällig.
2. Dem Käufer kann je Lieferung ein Versandkostenanteil in Rechnung gestellt werden. Dieser wird vor Abschluss der Bestellung angewiesen.
3. Die Zurückhaltung von Zahlungen oder die Aufrechnung wegen etwaiger Gegenansprüche des Kunden ist nur statthaft, wenn es sich um rechtskräftig festgestellte oder unsererseits nicht bestrittene Gegenansprüche handelt.
4. Wählt der Kunde die Zahlungsart „Nachnahme“, entstehen unter Umständen zusätzliche Kosten durch Entgelte des Frachtführers, die dieser direkt vom Käufer erhebt.
5. Zahlungen sind, soweit nichts anderes vereinbart ist, 7 Tage nach Rechnungsdatum ohne jeden Abzug fällig. Überschreitet der Kunde die eingeräumten Zahlungsfristen, so sind wir – unbeschadet weitergehender Rechte – berechtigt, Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe zu fordern. Alle offenen Forderungen werden im Falle des Zahlungsverzugs des Kunden sofort zur Zahlung fällig.
§ 6 Eigentumsvorbehaltssicherung
1. Der Verkäufer behält sich das Eigentum an der Kaufsache bis zur Erfüllung sämtlicher Forderungen aus dem Vertragsverhältnis sowie sonstiger Forderungen, die der Verkäufer gegen den Käufer in unmittelbarem Zusammenhang mit der gelieferten Ware nachträglich erwirbt, gleich aus welchem Rechtsgrund, vor. Vor Übergang des Eigentums wird der Käufer über die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung durch den Verkäufer verfügen.
2. Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir nach Mahnung berechtigt, die Kaufsache zurückzunehmen und der Kunde zur Herausgabe verpflichtet. In der Zurücknahme der Kaufsache durch uns liegt kein Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, wir hätten dies ausdrücklich schriftlich erklärt. In der Pfändung der Kaufsache durch uns liegt stets ein Rücktritt vom Vertrag. Wir sind nach Rücknahme der Kaufsache zu deren Verwertung befugt, der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Kunden – abzüglich angemessener Verwertungskosten – anzurechnen.
3. Der Kunde ist verpflichtet, die Kaufsache pfleglich zu behandeln; insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, muss der Käufer diese auf eigene Kosten rechtzeitig durchführen.
4. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Kunde unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir Klage gemäß § 771 ZPO erheben können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Käufer für den uns entstandenen Ausfall.
5. Der Käufer ist berechtigt, die Kaufsache im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen; er tritt dem Verkäufer jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura-Endbetrages (einschließlich MwSt) dessen Forderung ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiter verkauft worden ist. Der Verkäufer nimmt die Abtretung an. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Käufer auch nach der Abtretung ermächtigt. Die Befugnis des Verkäufers, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Der Verkäufer verpflichtet sich jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Käufer seine Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist aber dies der Fall, so können wir verlangen, dass der Kunde uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldern (Dritten) die Abtretung mitteilt.
6. Die Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch den Käufer wird stets für den Verkäufer vorgenommen. Wird die Kaufsache mit anderen, nicht dem Verkäufer gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwirbt der Verkäufer das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache (Faktura-Endbertrag, einschließlich MwSt) zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte Kaufsache.
7. Wird die Kaufsache mit anderen, nicht dem Verkäufer gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwirbt der Verkäufer das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes (Faktura-Endbetrag, einschließlich MwSt) zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Käufers als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Käufer uns anteilmäßig Miteigentum überträgt. Der Käufer verwahrt das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für den Verkäufer.
8. Der Verkäufer verpflichtet sich, die ihm zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Käufers insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert der Sicherheiten des Verkäufers die zu sichernden Forderungen um mehr als 10% übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt dem Verkäufer.
§ 7 Gewährleistung
1. Der Verkäufer gewährleistet, dass die gelieferte Ware nicht mit Mängeln behaftet ist, die den Wert oder die Tauglichkeit zu dem gewöhnlichen oder dem nach dem Vertrag vorausgesetzten Gebrauch aufheben oder mindern. Eine unerhebliche Minderung des Wertes oder der Tauglichkeit, beispielsweise bei handelsüblichen oder geringen, technisch nicht vermeidbaren Abweichungen in Qualität, Farbe, Abmessungen, Ausstattung, Gewicht oder Design, bleibt außer Betracht.
2. Die Gewährleistungsfrist für alle Geschäfte unter Kaufleuten beträgt zwölf Monate und beginnt mit der Übergabe der Ware an den Käufer. Etwaige Mängel sind vom Käufer ohne schuldhaftes Zögern schriftlich mitzuteilen.
3. Liegt ein durch den Verkäufer zu vertretender Mangel vor, so ist der Verkäufer nach eigener Wahl zur Beseitigung des Mangels oder zur Ersatzlieferung berechtigt. Gelingt ein erster Nachbesserungsversuch innerhalb angemessener Frist nicht und schlägt auch ein weiterer Nachbesserungsversuch fehl, so ist der Käufer berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder eine Herabsetzung des Kaufpreises zu verlangen.
4. Darüber hinausgehende Ansprüche des Käufers, insbesondere Schadensersatz-ansprüche einschließlich entgangenem Gewinn und wegen sonstiger Vermögensschäden des Bestellers, sind ausgeschlossen, sofern nicht in § 4 eine anderweitige Regelung vorgesehen ist.
§ 8 Haftung
1. Der Verkäufer haftet für Schadensersatz gleich aus welchem Rechtsgrund nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit seiner Organe oder Gehilfen, jedoch für jedes Verschulden bei Schäden, die auf einer Verletzung wesentlicher Vertragspflichten beruhen.
2. Eine Schadensersatzhaftung wegen Fehlens zugesicherter Eigenschaften sowie eine Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz und anderen zwingenden gesetzlichen Haftungsnormen bleibt von der vorstehenden Bestimmung unberührt.
3. Die Haftung für durch vom Verkäufer zu vertretenden Verzug, anfängliches Unvermögen und Unmöglichkeit ist auf solche Schäden begrenzt, mit deren Entstehung typischerweise gerechnet werden muss. Diese Haftungsbegrenzung gilt auch, wenn der Verkäufer eine vertragswesentliche Pflicht fahrlässig verletzt.
§ 9 Mitwirkungspflichten
1. Der Käufer wird zum Liefertermin dafür Sorge tragen, dass die Liefergegenstände ordnungsgemäß abgeliefert werden können. Weiterhin wird er dem Verkäufer für die Integration der Liefergegenstände während der üblichen Geschäftszeiten den Zugang zu den entsprechenden Räumlichkeiten und Anlagen ermöglichen, die erforderliche Systemumgebung bereitstellen, insbesondere die Stromversorgung sicherstellen und die entsprechenden Leitungen bzw. Netzwerkzugänge für die Anbindung an die bestehende Anlage bereithalten.
2. Darüber hinaus wird der Käufer vor Integration der Liefergegenstände in die bestehende Anlage für die Sicherung sämtlicher seiner Daten sorgen. Der Verkäufer wird die Integration mindestens 24 Stunden vorher schriftlich ankündigen.
3. Weitere Mitwirkungspflichten des Käufers bestehen nicht. Sollte der Verkäufer weitere Mitwirkungshandlungen des Käufers für erforderlich halten, hat er dies im Vorfeld anzumelden. Der Käufer wird sich bemühen, die notwendigen Handlungen vorzunehmen, sofern dies wirtschaftlich zumutbar ist.
§ 11 Nutzungsrecht an der Standard-Software
1. Sofern Standardsoftware dritter Hersteller Liefergegenstand ist, gelten die Nutzungsbedingungen der dritten Hersteller. Der Nutzungsvertrag wird unmittelbar mit dem dritten Hersteller geschlossen. Die Nutzungsbedingungen werden dem Käufer auf Anforderung auch schon vor Vertragsschluss zur Verfügung gestellt. Soweit sich nicht aus den vorgenannten Nutzungsbedingungen der dritten Hersteller etwas anderes ergibt sowie für Standardsoftware des Verkäufers gelten die folgenden Bestimmungen.
2. Der Käufer erwirbt nach vollständiger Bezahlung des Kaufpreises an der mitgelieferten Standardsoftware ein einfaches, zeitlich unbeschränktes Nutzungsrecht zur Einzel- oder Mehrplatznutzung auf der gelieferten Hardware. Er darf die Software nicht auf einer anderen Hardware nutzen, sofern für ihn dadurch ein nicht nur unerheblicher Mehrnutzen im Hinblick auf Funktionalität und Leistungsumfang entstehen würde. Eine Vermietung oder ein Vertrieb der Standardsoftware ist nicht gestattet. Der Käufer ist berechtigt, die Software auf einem Computer zu nutzen. Eine weitere Speicherung auf Computern, insbesondere Laptops, ist nicht gestattet. Die Urheberrechte verbleiben bei dem Lizenzgeber. Eine Entfernung des Herkunftsnachweises ist unzulässig.
3. Der Käufer darf die Software nur zu dem vertraglich vorgesehenen Zweck firmenintern nutzen. Vervielfältigungen der Software sind nur insoweit zulässig, als dies für den vertragsgemäßen Gebrauch notwendig ist. Der Käufer darf von der Software Sicherheitskopien nach den Regeln der Technik im notwendigen Umfang anfertigen. Sicherungskopien auf beweglichen Datenträgern sind als solche zu kennzeichnen und mit dem Urheberrechtsvermerk des Originaldatenträgers zu versehen.
4. Der Verkäufer ist zu Änderungen, Erweiterungen und sonstigen Umarbeitungen der Software im Sinne des § 69c Nr. 2 UrhG nur insoweit berechtigt, als das Gesetz solches unabdingbar erlaubt. Der Käufer ist zur Dekompilierung der Software nur in den Grenzen des § 69e UrhG berechtigt, dies allerdings erst, wenn der Verkäufer nach schriftlicher Aufforderung mit angemessener Frist nicht die notwendigen Daten und/oder Informationen zur Verfügung gestellt hat, um Interoperabilität mit anderer Hard- oder Software herzustellen.
5. Eine Vervielfältigung der Anwendungsdokumentation ist nicht gestattet.
6. Die Weitergabe der Software an Dritte bedarf der schriftlichen Zustimmung des Verkäufers. Dieser erteilt die Zustimmung, wenn der Käufer dem Verkäufer schriftlich versichert, dass er alle Originalkopien der Vertragsgegenstände dem Dritten weitergegeben und alle selbst erstellten Kopien gelöscht hat, und der Dritte schriftlich sein Einverständnis gegenüber dem Verkäufer mit den hier vereinbarten Nutzungs- und Weitergabebedingungen erklärt.
7. Der Kunde verpflichtet sich, durch angemessene technische und organisatorische Maßnahmen dafür zu sorgen, dass die bestimmungsgemäße Nutzung der Standardsoftware sichergestellt ist.
8. Ausschließlicher Vertragsgegenstand ist der Verkauf der aktuellen Version der Standardsoftware. Folgeversionen sind nicht Vertragsgegenstand.
§ 12 Gutschriftengewährung
Für einzelne Angebote kann die der Verkäufer Gutschriftzahlungen an der Käufer gewähren. Die Verpflichtung zur Zahlung entsteht durch Annahme des Vertrages durch den Diensteanbieter und erlischt nach Leistung der letzten Zahlung. Die Zahlungen erfolgen in einem durch den Verkäufer gewählten Intervall und werden spätestens am Ende der Vertragslaufzeit des zugrunde liegenden Dienstleistungsvertrages erfüllt. Erfüllt der Käufer seine Verpflichtungen aus dem Dienstleistungsvertrag nicht, oder nicht vollständig, oder kommt er insbesondere seiner Zahlungsverpflichtung gegenüber dem Diensteanbieter nicht nach, ist der Verkäufer zur Einstellung von Gutschriftsauszahlungen berechtigt. Bereits vergütetet Gutschriftsauszahlungen an den Käufer sind zurückzugewähren.
§ 13 Datenschutz
Die vom Verkäufer im Rahmen der Vertragsdurchführung erhobenen personenbezogenen Daten werden nur zum Zwecke der Vertragsabwicklung, Kundenbetreuung, Markt- und Meinungsforschung sowie für Marketingzwecke durch den Verkäufer genutzt. Der Kunde erklärt hierzu seine Einwilligung.
§ 14 Salvatorische Klausel
Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages ungültig sein oder werden, so bleiben die übrigen Bestimmungen gültig. Die Vertragspartner vereinbaren, die ungültige Bestimmung durch eine gültige Bestimmung zu ersetzen, welche wirtschaftlich der Zielsetzung der Vertragspartner am besten entspricht. Das Gleiche gilt im Fall einer Lücke des Vertrages.
§ 15 Erfüllungsort / Gerichtsstand / Anwendbares Recht
1. Erfüllungsort ist der Sitz des Verkäufers in Hamburg.
2. Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten, die aus diesem Vertragsverhältnis entstehen, ist Hamburg.
3. Die Parteien vereinbaren für sämtliche Rechtsbeziehungen zwischen ihnen aus diesem Vertrag die Anwendung des für inländische Parteien maßgeblichen deutschen Rechts unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).
4. Sämtliche Vereinbarungen, die eine Änderung, Ergänzung oder Konkretisierung dieses Vertrages beinhalten, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für die Änderung bzw Aufhebung dieses Schriftformerfordernisses.